Gesetzliche Grundlagen

Der Gesetzgeber in Deutschland definiert mit der Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen (VkBl.2001, Seite 91) klar die Unterschiede zwischen einer Pannenhilfe und einer Reifenreparatur.
Nachstehend ein Auszug aus dieser Richtlinie:

3. Allgemeine Anforderung (Auszug):
3.1. Grundsätzlich ist jeder Reifen vor der Reparatur zur Analyse des Schadens...von der Felge zu demontieren...
3.3. ...sind ausschließlich die hierfür geeigneten Reparaturmittel nach Anweisung des Herstellers...zu verwenden, dabei ist ...auf die Verträglichkeit der verwendeten Materialien untereinander zu achten.
3.5. Schäden an Reifen, die mittels Pannenhilfsmittel behandelt wurden, können nicht repariert werden. (Ist in Bezug auf flüssige Pannenhilfsmittel zu sehen!)
3.6. Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Reifenschadens ist unzulässig.

Daraus resultieren nachstehende Folgen:
  1. Es dürfen nur aufeinander abgestimmte Reifenreparaturmaterialien eines Herstellers in Kombination für eine Reifenreparatur verwendet werden.
  2. Die Reifenreparatur darf nur innerhalb der Vorgaben des Herstellers des Reifenreparaturmaterials durchgeführt werden.
  3. Für eine Reifenreparatur muß der Reifen vom Rad demontiert werden.
  4. Reifen, die mit einem flüssigen Pannenhilfsmittel temporär instandgesetzt worden sind, dürfen nicht mehr repariert werden.
  5. Der Reifen muß nach einer Reifenreparatur in seiner ursprünglichen Funktionalität wieder voll einsetzbar sein.