Gesetzliche GrundlagenDer Gesetzgeber in Deutschland definiert mit der Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen (VkBl.2001, Seite 91) klar die Unterschiede zwischen einer Pannenhilfe und einer Reifenreparatur.
Nachstehend ein Auszug aus dieser Richtlinie: 3. Allgemeine Anforderung (Auszug): 3.1. Grundsätzlich ist jeder Reifen vor der Reparatur zur Analyse des Schadens...von der Felge zu demontieren... 3.3. ...sind ausschließlich die hierfür geeigneten Reparaturmittel nach Anweisung des Herstellers...zu verwenden, dabei ist ...auf die Verträglichkeit der verwendeten Materialien untereinander zu achten. 3.5. Schäden an Reifen, die mittels Pannenhilfsmittel behandelt wurden, können nicht repariert werden. (Ist in Bezug auf flüssige Pannenhilfsmittel zu sehen!) 3.6. Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Reifenschadens ist unzulässig. Daraus resultieren nachstehende Folgen:
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